Übergangsvorschriften neues GEG
Sankt Augustin, 12.09.2023 - Am 08.09.2023 hat der Bundestag die Neuregelung des GEG beschlossen. Auch wenn die Beteiligung des Bundesrates noch aussteht und das Gesetz erst zum 01.01.2024 in Kraft tritt, sind schon jetzt die Übergangsvorschriften in der Kundenberatung zu beachten.
I. Neubau
1. Verträge ab dem 19.04.2023
Im Neubaubereich sollen ab dem 01.01.2024 die Anforderungen des § 71 GEG gelten (insbesondere Erzeugung mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme). Dies gilt für alle Verträge, die ab dem 19.04.2023 geschlossen wurden.
Für die Betriebe bedeutet das: Es ist dringend darauf zu achten, dass ab dem 19.04.2023 geschlossene Verträge entweder noch in 2023 komplett ausgeführt werden oder bereits jetzt die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen!
2. Ausnahme: Vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
Eine Ausnahme gilt für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge. Für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
3. Ausnahme bei Baulücken
Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude (siehe unter II.).
II. Bestand
1. Ausnahme: vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
Auch im Bestandsbereich gilt die o.g. Ausnahme für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge; d.h. für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
2. Verknüpfung mit kommunaler Wärmeplanung
Im Übrigen werden die Neuregelungen im Bestandsbereich mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft; das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
Sofern Kommunen bereits vor den in a) oder b) genannten Stichtagen die kommunale Wärmeplanung erstellt haben und die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen zum jeweiligen Stichtag keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
3. Stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien
Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 (s.o.) oder vor der Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§ 71 Abs. 9 GEG).
4. Allgemeine Übergangsfrist
Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten (siehe oben 2.) kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der fünfjährigen Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 GEG, eine Einzelraumfeuerungsanlag nach § 71l Absatz 7 GEG sowie eine Hallenheizung nach § 71m GEG.