Barrierefreiheit für Firmenwebsites – auch im Handwerk
Worum geht es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) setzen eine EU-Richtlinie für bestimmte Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) um. Erfasst sind unter anderem auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das gilt zum Beispiel für Webshops sowie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken auf Websites. Diese sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes barrierefrei zu gestalten.
Hinweis: Reine Informationsseiten ohne die Möglichkeit der Buchung oder des Erwerbs von Dienstleistungen und Produkten fallen nicht unter die neue gesetzliche Regelung.
Welches Ziel hat das Gesetz?
Menschen mit Einschränkungen des Sehens, Hörens, der Motorik oder kognitiven Einschränkungen soll der Zugang zu Online-Angeboten durch die neuen Vorgaben erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden. Die Teilhabe am Wirtschaftsleben für diese Personengruppe soll so gestärkt werden.
Welche Anforderungen werden an die Barrierefreiheit gestellt?
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Dazu gehören unter anderem ausreichende Kontraste zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe, Links, die sowohl über die Tastatur als auch die Maus bedienbar sind und die barrierefreie Bedienung von Formularen durch verständliche Formulierung, Implementierung einer Spracheingabefunktion etc. Der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen. Konkrete Anforderungen veröffentlicht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit in ihren Leitlinien für Barrierefreiheit. (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Downloads/DE/Externe-Veroeffentlichungen/bmas-leitlinien-bfsg.pdf?__blob=publicationFile)
Dort finden Sie ebenfalls weitere Informationen sowie eine aufgezeichnete Online-Seminarreihe zur Thematik: Bundesfachstelle Barrierefreiheit - Aktuelles - Hinweis zu Anfragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. (https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/hinweis-zu-anfragen-zum-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html)
Eine (nicht abschließende) Checkliste, ob die Website tatsächlich barrierefrei ist, stellt die Aktion Mensch unter dem folgenden Link zur Verfügung: Wie barrierefrei ist meine Website? Websites testen | Aktion Mensch. (https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/wie-barrierefrei-ist-meine-website-test)
Welche Informationspflicht besteht für Website-Betreiber?
Webseiten-Betreiber müssen auf ihrer Webseite deutlich wahrnehmbar eine Erklärung zur Barrierefreiheit der Website veröffentlichen, zum Beispiel über einen eigenen Menüpunkt im Seitenmenü. Die Erklärung muss informieren, wie die Barrierefreiheit auf der Website sichergestellt wird und welche Teile der Website barrierefrei sind bzw. noch nicht sind.
Die folgenden Informationen sind in barrierefreier Form bereitzuhalten:
- allgemeine Beschreibung des Angebots, das in barrierefreiem Format bereitgestellt wird
- Erläuterungen, wie das barrierefreie Angebot genutzt werden kann
- Beschreibung, wie die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Darüber hinaus ist eine Kontaktmöglichkeit für die Meldung von Barrieren anzubieten.
Gibt es Ausnahmen?
Die Regelungen gelten nicht für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder wenn ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Auszubildende sowie Mitarbeitende im Elternurlaub werden bei den Mitarbeitenden nicht mitgezählt.
Darüber hinaus gilt eine Ausnahme bei einer unverhältnismäßigen Belastung durch die Einführung der erforderlichen Maßnahmen, wenn zehn oder mehr Mitarbeitende im Betrieb beschäftigt sind. Eine unverhältnismäßige Belastung ist unter den folgenden Voraussetzungen anzunehmen:
- Kostenanalyse durch Selbstanalyse gemäß Anlage 4 zum BSFG: Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28 BFSG) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). (https://bfsg-gesetz.de/anlage-4/)
- Dokumentation und fünf Jahre Aufbewahrung der Selbstanalyse.
- Alle fünf Jahre erneute Selbstanalyse oder früher bei Einführung neuer E-Commerce-Angebote an Verbraucher und Endkunden.
- Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde über die Berufung auf Unverhältnismäßigkeit.
- Vorlage der Selbstanalyse auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde.
Welche Behörde prüft die Einhaltung?
Die Länder werden zuständige Marktüberwachungsbehörden einrichten. Darüber hinaus ist zum Inkrafttreten des Gesetzes eine gemeinsame länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts geplant mit der Bezeichnung „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.
Was passiert bei einem Verstoß?
Die Behörden sollen jedoch zunächst auffordern, die Barrierefreiheit herzustellen. Wird die Aufforderung nicht beachtet, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Behörde kann die Einstellung des Webangebots anordnen, wenn die Aufforderung nicht befolgt wird.
Was ist zu tun?
Ab 29. Juni 2025 müssen Sie Ihre Website barrierefrei gestaltet haben. Prüfen Sie zunächst zum Beispiel über die Checkliste der Aktion Mensch, ob Ihre Website Barrieren hat.
Kontaktieren Sie Ihren Dienstleister für die Website. Besprechen Sie gemeinsam die Umsetzung der technischen Anforderungen auf der Website unter Berücksichtigung der aktuellen Norm EN 301 549 und dem WCAG-Standard (Richtlinie für barrierefreie Webinhalte).
Weitere Informationen finden Sie auch in dem Merkblatt des Zentralverbands SHK. (https://www.shk-nrw.de/fileadmin/Dateiliste/Dokumente/News/2025/04-06/ZVSHK_Merkblatt_Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.pdf)
Quelle: FVSHK NRW
Anlagen:
