Neues GEG

Übergangsvorschriften

Sankt Augustin, 20.04.2023 - Am 19.04.2023 wurde eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen (s. Download unten). Auf den Kritikpunkt des ZVSHK, einen ausreichenden Vorlauf bis zum Wirksamwerden und damit Planbarkeit für alle Beteiligten aber auch sichere Durchführbarkeit von aktuellen Aufträgen zu gewährleisten, wurde darin nicht eingegangen. Der Entwurf soll nach dem Willen der Bundesregierung bereits zum 01.01.2024 wirksam werden und diesbezüglich bis Juli 2023 im Bundestag verabschiedet werden. Inwieweit es in dem Verfahren noch zu inhaltlichen Änderungen kommt, ist fraglich.

Vor dem Hintergrund möglicher nebenvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten rät der ZVSHK dringend, dass Innungsfachbetriebe ihre Kunden im Zuge einer Auftragsanbahnung zur Modernisierung bzw. dem Neueinbau einer fossil betriebenen Heizungsanlage auf eine sehr wahrscheinlich ab dem 01.01.2024 veränderte Gesetzeslage aufmerksam machen, die einen Auftrag undurchführbar machen kann, wenn nicht sicher ist, dass der Auftrag rechtzeitig ausgeführt werden kann.

Die im aktuellen Entwurf enthaltene Übergangsregelung stellt hinsichtlich der Geltung der neuen Regelungen auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung ab. Eine gerichtliche Klärung dieses Begriffs ist soweit ersichtlich bislang nicht erfolgt. Zwar wird in einschlägiger Kommentarliteratur zur Vorgängerregelung in der EnEV die Ansicht vertreten, man könne schon auf den Zeitpunkt der Planung bzw. Bestellung der Anlage als wesentlichem Teil der Ausführung abstellen. Rechtssicher ist aus unserer Sicht aber allein, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Installation abzustellen. Liegt dieser nach dem 01.01.2024, so sind auch die dann geltenden Regelungen anzuwenden.

Konnte mit der Bauausführung nicht bis zum Stichtag begonnen werden, ist der Einbau von Anlagen verboten, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Damit besteht nach überschlägiger Prüfung ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung (§§ 275, 326 BGB).

Der Betrieb sollte bereits bei Vertragsschluss entscheiden, ob er dem Kunden ein Lösungsrecht vom Vertrag einräumen möchte, falls die Installation nicht bis zum 01.01.2024 begonnen werden kann. Dabei wird wohl entscheidend sein, ob man als Unternehmer seinerseits vom Lieferanten der Heizung ein Lösungsrecht eingeräumt bekommt. Es empfiehlt sich, bei der Bestellung der Heizgeräte beim Lieferanten anzugeben, dass es sich um einen Auftrag zur Installation als Einzelgerät nach alter Rechtslage vor dem 01.01.2024 handelt. Damit schafft man die Grundlage, bei Lieferung nach dem 01.01.2024 gegenüber dem Lieferanten mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage zu argumentieren und sich als Betrieb damit seinerseits von der Bestellung lösen zu können.

Alternativ bzw. ergänzend sollte man im Einzelnen schon bei Vertragsschluss mit dem Kunden Kosten festlegen, die im Falle eines Rücktritts des Kunden zu tragen sind. Darüber hinaus sollten Alternativen angeboten werden, die eine Umsetzung nach dem zu erwartenden neuen Recht ermöglichen.

Formulierungshilfen:

Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Ausführung Ihres Auftrages. [Aufgrund anhaltender Verfügbarkeitseinschränkungen können wir derzeit ein genaues Ausführungsdatum nicht zusichern.] Derzeit gibt es konkrete Überlegungen des Gesetzgebers zur Einschränkung des Einbaus von [Gas- und Öl-]Heizungen ab dem 01.01.2024. Bitte beachten Sie daher, dass wir nicht zusichern können, dass die bestellte Ware zum Ausführungszeitpunkt noch eingebaut werden darf. [Sie können den Auftrag [kostenfrei] stornieren oder ändern, sofern der Einbau zum Ausführungszeitpunkt nicht mehr erlaubt sein sollte.] [Im Falle der Stornierung des Auftrages haben Sie die Kosten der Stornierung [i. H. v. ...] zu tragen.]